Stammtext Trinkwasserverordnung und Legionellen
(Stand 03. Januar 2013)

Die geltende Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) enthält Regelungen in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen der Trinkwasser-Installation.

Von der Untersuchungspflicht auf Legionellen betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,

  • in der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z.B. in Kindergärten) oder gewerblichen (z.B. bei Vermietung von Wohnungen) Tätigkeit abgegeben wird und
  • die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung enthält und
  • die Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht das Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants).

Die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. in Schulen) kennzeichnet die „öffentliche Tätigkeit“. Bei der „gewerblichen Tätigkeit" handelt es sich um die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer anderen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass z.B. die (kostenlosen) Duschen für die Mitarbeiter in der (nicht gemieteten) Autowerkstatt nicht dazu gehören, unabhängig davon, ob aufgrund anderer Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung, Hygienevorschriften, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier ggf. Untersuchungspflichten bestehen.

Großanlagen im Sinne der TrinkwV 2001 sind Anlagen (z. B. in Wohngebäuden, Hotels, Krankenhäusern) mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder mit zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 551).

Der Inhalt einer Zirkulationsleitung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu den Großanlagen der Trinkwassererwärmung nach TrinkwV 2001 und unterliegen somit nicht der routinemäßigen Untersuchungspflicht auf Legionellen.

Wohnungseigentümer in Gemeinschaft müssen dieser Pflicht nachkommen, wenn die o.g. Voraussetzungen zutreffen und Wohnraum im die Trinkwassererwärmungsanlage betreffenden Gebäude, auch nur teilweise, vermietet ist. Nach § 14 Absatz 3 der TrinkwV 2001 handelt es sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft um Unternehmer bzw. sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV 2001, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition nach § 3 Nummer 12 TrinkwV 2001 befindet.

Wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden, liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV 2001 vor. Wenn hingegen — ggf. auch nur einzelne — Eigentumswohnungen vermietet werden, liegt eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne § 3 Nummer 10 TrinkwV 2001 vor, so dass die Voraussetzungen für eine Untersuchungspflicht nach § 14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung erfüllt sind. Wer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft letztlich welche Kostenanteile zu tragen hat, kann seitens BMG nicht dargelegt werden. Dies ist eine zivilrechtliche Frage des Wohnungseigentumsgesetzes und der Beschlüsse der Wohnungseigentümer; die Zulässigkeit einer Umlage auf Mieter bestimmt sich nach dem Mietrecht.

Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen ist einmal pro Jahr bei Trinkwasserabgabe an die Öffentlichkeit (auch wenn gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt). Das Trinkwasser aus Großanlagen der Trinkwassererwärmung, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Wasser abgegeben wird (z.B. in Mietshäusern), ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31 . Dezember 2013 abgeschlossen sein.

Für Nicht-Risikobereiche (z.B. Sportstätten) sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren durch das Gesundheitsamt möglich. Voraussetzungen dafür sind ein Nachweis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) und dass die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandungen waren.

Es kann erforderlich sein, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber nach den aaRdT geeignete Probennahmestellen einrichtet.

Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Es gelten die Festlegungen des § 15 TrinkwV 2001.

Die routinemäßigen Anzeigepflichten sind in § 13 TrinkwV 2001 festgelegt. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat in Abhängigkeit von der Art der Trinkwasserversorgungsanlage bestimmte routinemäßig zu erfüllende Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt, um diesem die Überwachung der Anlage nach dem 5. Abschnitt der TrinkwV 2001 zu ermöglichen. Diese Anzeigepflichten betreffen die Errichtung, die Inbetriebnahme, bauliche oder betriebstechnische Veränderungen sowie den Übergang des Eigentums der jeweiligen Wasserversorgungsanlage. Diese Regelungen betreffen auch Anlagen der Trinkwasser- Installation, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

Für Großanlagen der Trinkwassererwärmung, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Wasser abgegeben wird, gelten wie für die „öffentlichen“ Anlagen aber auch die besonderen Anzeige- und Hand lungspflichten nach § 16 Absatz 1 und 7 TrinkwV 2001, so z.B. die Meldung einer gemessenen Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen. Unauffällige Befunde der Legionellenuntersuchung müssen dem Gesundheitsamt dagegen nicht mitgeteilt werden. Dies gilt für alle Anlagen.

Wird dem Betreiber oder sonstigen Inhaber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert überschritten wurde, hat er nach § 16 TrinkwV 2001 unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenaufklärung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung und eine Prüfung der Einhaltung der aaRdT einschließen. Weiterhin ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen; erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher sind unverzüglich zu ergreifen. Darüber ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Bei den Maßnahmen sind durch den Betreiber oder sonstigen Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.

Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und über sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkung der Verwendung des Trinkwassers sind durch den Betreiber oder sonstigen Inhaber unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

Nach § 17 Absatz 1 TrinkwV 2001 müssen auch die Großanlagen zu Trinkwassererwärmung mindestens nach den aaRdT geplant, gebaut und betrieben werden.

Unberührt von den speziellen Regelungen zu Legionellen gelten für alle Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 TrinkwV 2001 (d.h. auch z.B. in Ein- und Zweifamilienhäusern) an der Stelle der Einhaltung nach § 8 TrinkwV 2001, d.h. an der Entnahmearmatur, die allgemeinen Anforderungen nach § 4 sowie die nach § 5 bis 7 TrinkwV 2001 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.

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